Über uns

Die Spezialisten von Kruse Metallbau haben langjährige Erfahrung im Sondermaschinen- und Metallbau und liefern Maßarbeit für namhafte und anspruchsvolle Kunden. Wir erstellen oder überarbeiten für Sie Fertigungsanlagen in den Bereichen Vorrichtungsbau, Lastaufnahme und Fördertechnik.

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J. Kruse Metallbau GmbH
Großer Tannenweg 22
D-27751 Delmenhorst
Telefon: 04221 / 12831-0
Telefax: 04221 / 12831-99
e-mail: info@j-kruse-metallbau.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die jeweils aktuelle Version unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht Ihnen zur Ansicht / zum Download (im PDF-Format) zur Verfügung.

 

1. Allgemeines

1.1. Unseren Angeboten, Kauf-, Werklieferungs-, Werkverträgen einschl. Beratung und sonstigen vertraglichen Leistungen, auch wenn im Einzelfall nicht nochmals auf sie Bezug genommen wird, liegen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde.

1.2. Einkaufsbedingungen des Käufers wird, auch wenn sie nach Erreichung unserer AGB in die Vertragsverhandlungen eingeführt werden, schon jetzt ausdrücklich widersprochen.

1. 3. Mündlich abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform dergestalt, dass die Einhaltung der Schriftform Bedingung für die Wirksamkeit ist.

1.4. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen oder Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen oder des Vertrages insgesamt. Im Falle der Unwirksamkeit ist der Käufer verpflichtet, sich mit uns über eine wirksame Regelung zu einigen, in der Weise, dass die Einigung ihrem wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt.

 

2. Angebote, Preise und Nebenkosten

2.1. Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder durch Auslieferung, bzw. Rechnungslegung oder dadurch zustande, dass innerhalb von sieben Tagen dem Kunden keine Absage zugegangen ist.

2.2. Unsere Preise verstehen sich in Euro und gelten ab Werk ausschließlich Verpackung, zzgl. der am Tage der Lieferung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2.3. Bei Preiserhöhungen durch gestiegene Materialpreise sowie durch Lohnerhöhungen sind wir berechtigt, diese auf den Preis aufzuschlagen insoweit diese zwischen Vertragsabschluß und Lieferung liegen.

2.4. Verpackung wird gesondert berechnet.

2.5. Wird in Ausnahmefällen Franko-Lieferung vereinbart, erfolgt die Anlieferung frachtfrei Empfangsstation, jedoch ohne Vergütung von Rollgeld, Flächenfracht, Abholkosten oder Zustellgebühren.

2.6. Versicherung gegen Transportschäden, Transportverlust oder Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen, schriftlichen Wunsch des Kunden zu seinen Lasten und für seine Rechnung.

2.7. Übernehmen wir eine Konstruktion nach vom Kunden vorgegebenen Entwürfen und erweist sie sich als undurchführbar, ist unsere Tätigkeit nach Arbeits- und Materialaufwand zu üblichen Preisen und unabhängig vom vereinbarten Preis zu vergüten.

 

3. Konstruktion, Entwurf

3.1. Wird eine Konstruktion nach vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen, wie Ausführungszeichnungen, Plänen, usw. in Auftrag gegeben, so übernimmt der Kunde die Gewähr für die Richtigkeit und Realisierbarkeit des Entwurfes.

3.2. Für die Rechtmäßigkeit der Benutzung eingesandter Zeichnungen, Skizzen usw. haftet der Besteller. Wir sind zu einer Nachprüfung nicht verpflichtet und vom Besteller von allen Schäden freizustellen, die uns aus der Geltendmachung gewerblicher Schutzrechte Dritter entstehen.

3.3. Fabrikationsformen, Fertigungsvorrichtungen und Werkzeuge, die durch uns beschafft oder nach unseren Zeichnungen angefertigt werden, verbleiben als unser Eigentum und stehen ausschließlich uns zur Verfügung.

 

4. Lieferung, Lieferfristen

4.1. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit Eingang der Bestellung in unserem Hause, sofern ihr nicht innerhalb von sechs Tagen widersprochen wird. Sofern noch Unklarheiten hinsichtlich der Einzelheiten des Auftrages bestehen, die es uns erschweren, mit der Erbringung der Leistung zu beginnen, beginnt die Lieferfrist mit Beseitigung der Unklarheiten.

4.2. Bei Verkäufen ab Lager sind die Lieferfristen und -termine eingehalten, wenn die Ware innerhalb der Lieferfrist oder zum Liefertermin das Lager verläßt. Sie gelten ferner mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten,wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann.

4.3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns - auch innerhalb des Verzuges - die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass hieraus irgendwelche Ansprüche gegen uns hergeleitet werden können.

4.4. Alle Lieferungen, auch Teillieferungen erfolgen auf Gefahr des Kunden, unabhängig davon, ob wir die Kosten der Lieferung übernommen haben. Der Gefahrenübergang erfolgt mit der Übergabe an einen Spediteur, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkgeländes, insbesondere bei Transport durch unsere eigenen Mitarbeiter und Transportmittel.

4.5. Bei Abholung durch den Kunden geht die Gefahr mit Bereitstellung und Mitteilung davon auf den Kunden über.

4.6. Bestehen noch Ansprüche gegen den Kunden (gleich aus welchem Rechtsverhältnis und unberücksichtigt einer Verjährung) können wir die Lieferung oder Teillieferung zurückbehalten.

 

5. Konstruktion, Entwurf

5.1. Der Verkäufer leistet Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit während einer Frist von 6 Monaten nach Auslieferung.

5.2. Der Käufer hat Anspruch auf Beseitigung von Fehlern durch diese an anderen Teilen des Kaufgegenstandes verursachten Schäden (Nachbesserung). Für die Abwicklung gilt folgendes:

5.3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns - auch innerhalb des Verzuges - die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass hieraus irgendwelche Ansprüche gegen uns hergeleitet werden können.

a) Der Käufer hat Fehler unverzüglich nach deren Feststellung bei dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen. Für offene Mängel gilt eine Frist von 10 Tagen. Verborgene Mängel sind unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, spätestens jedoch innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist anzuzeigen.

b) Nachbesserungen haben unverzüglich nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung der hierzu notwendigen Lohn-, Material- und Frachtkosten zu erfolgen. Ersetzte Teile werden Eigentum der Verkäufers.

5.4. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht,wenn der aufgetretene Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass - der Käufer einen Fehler nicht rechtzeitig angezeigt hat und unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat. - der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt wurde.

5.5. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadenersatz unberührt.

5.6. Die vorstehend genannten Gewährleistungsansprüche verjähren mit Ablauf der Gewährleistungsfrist innerhalb von 6 Monaten. Für innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend gemachte, aber nicht beseitigte Fehler wird zur Beseitigung des Fehlers Gewähr geleistet; die Verjährungsfrist für diesen Fehler ist solange gehemmt. Sie endet jedoch in diesen Fällen 3 Monate nach Erklärung des Verkäufers, der Fehler sei beseitigt oder es liege kein Fehler vor.

5.7. Zugesicherte Eigenschaften sind nur dann zugesichert,wenn dies schriftlich erfolgt ist.

5.8. Der Verkäufer haftet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden gleich aus welchem Rechtsgrund - wenn er, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe sie schuldhaft verursacht hat. Der Käufer ist verpflichtet, Schäden und Verluste, für die der Verkäufer aufzukommen hat, diesem unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder von diesem aufnehmen zu lassen. Die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers gegenüber dem Käufer wird außer in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

5.9. Liefert der Verkäufer Teile nach konstruktiven Vorgaben seines Kunden für dessen Produkte und löst dieses Produkt Schaden aus, für die der Verkäufer in Anspruch genommen wird, so ist der Kunde verpflichtet, uns von diesem Anspruch freizustellen bzw. Ausgleich zu leisten.

 

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Für alle unsere Lieferungen gilt der einfache, verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalt als vereinbart.

6.2. Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung unserer sämtlichen auch zukünftig erst entstehenden Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere jeweiligen Saldoforderung. Dies gilt auch, wenn Zahlungen vom Käufer auf bestimmte Fordenungen geleistet werden.

6.3. Der Käufer darf die Vorbehaltswaren nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu üblichen Bedingungen und nur, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber pünktlich nachkommt,weiterveräußern. Der Käufer ist verpflichtet, seinerseits die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern und sicherzustellen, dass die Forderungen aus solchen Veräußerungsgeschäften auf uns übertragen werden können.

6.4. Die Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zu unserer Sicherung wie die Vorbehaltsware.

6.5. Sollte die Vorbehaltsware vor der Weiterveräußerung mit Waren anderer Personen verarbeitet, verbunden oder vermischt werden und Miteigentum für uns entstehen, so tritt der Käufer in voraus den Teil der Forderung aus dem Weiterverkauf ab, der unserem Miteigentumsanteil entspricht.

6.6. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass unser Eigentum oder die abgetretenen Forderungen in keiner Weise beeinträchtigt werden.

6.7. Bei Pfändungen unseres Eigentums hat der Kunde auf unser Eigentum hinzuweisen, uns unverzüglich von der Pfändung zu unterrichten und uns eine Fotokopie des Pfändungsprotokolls einschließlich einer eidesstattlichen Versicherung, dass die gepfändeten Sachen in unserem Eigentum stehen, zu übersenden.

 

7. Zahlung, Sicherheiten

7.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Kunden ist Delmenhorst. Unsere Rechnungen sind porto- und spesenfrei zahlbar ab Rechnungsdatum 30 Tage netto. Lohnarbeiten sofort netto Kasse. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Betrages an. Die Verzinsung unserer Forderungen bei Handelsgeschäften ab Fälligkeit in banküblicher Höhe zzgl. Mehrwertsteuer ist vereinbart.

7.2. Schecks werden erst nach endgültiger Einlösung gutgeschrieben.

7.3. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommnen. Diskont und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen.

7.4. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

7.5. Bei Zahlungsverzug des Kunden können wir den Verzögerungsschaden gesondert geltend machen und sind nach Setzen einer angemessenen Nachfrist auch ohne Ablehnungsandrohung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

7.6. Eine Aufrechnung kann der Kunde nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung verrechnen.

7.7. Die Rechte des Kunden uns gegenüber sind nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung übertragbar.

7.8. Der Kunde hat uns Umstände mitzuteilen, die von Einfluß auf seine Kreditwürdigkeit sein können, z.B. Veränderungen in der Inhaberschaft, der Gesellschaftsform, Anschriftenänderungen, Forderungsabtretungen an Dritte. Ist erkennbar, dass sich die Kreditwürdigkeit des Kunden verringert, so sind wir berechtigt,

a) Sicherheitsleistungen zu verlangen, insbesondere unseren Eigentumsvorbehalt geltend zu machen, ohne dass dies einen Rücktritt vom Vertrag bedeutet.
b) Leistungen aller noch ausstehenden und Vorleistung aller noch nicht fälligen Beträge zu verlangen, bevor wir unsere Leistung erbringen.
c) eine Frist zu setzen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
d) vom Vertrag zurücktreten.

 

8. Schadenersatz

Soweit wir berechtigt sind, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, beträgt die Höhe unseres Schadens 25 % des Rechnungswertes zzgl. Mehrwertsteuer, es sei denn, der Kunde weist nach, dass unser Schaden niedriger ist.

 

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

9.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus Verträgen mit uns sich ergebenen Verpflichtungen, einschließlich Scheck- und Wechselklagen ist Sitz des Verkäufers.

9.2. Für sämtliche gegenseitigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.

9.3. Unsere Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht. Die Anwendung des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen vom 17.7.1973 und des Einheitlichen Gesetzes über den Abschluß von Internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen vom 17.7.1973 wird ausgeschlossen.

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